💶">

§45a-Angebote erklärt

Stand: August 2026 · Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung.
← Zurück zur Startseite

Was sind §45a-Angebote?

Nach §45a SGB XI können die Bundesländer "Angebote zur Unterstützung im Alltag" offiziell anerkennen. Nur Anbieter mit dieser Anerkennung dürfen über den Entlastungsbetrag abrechnen.

Wichtig: Nicht jede Haushaltshilfe kann über den Entlastungsbetrag abrechnen! Der Anbieter muss eine §45a-Anerkennung des jeweiligen Bundeslandes haben.

Typische §45a-Angebote

🏠

Haushaltshilfe

Putzen, Kochen, Einkaufen, Wäsche

👥

Alltagsbegleitung

Gespräche, Spaziergänge, Gesellschaft

🚗

Fahrdienste

Begleitung zu Arzt, Behörden

🎲

Betreuungsgruppen

Gemeinsame Aktivitäten

🏥

Pflegedienste

Hauswirtschaftliche Leistungen

🤝

Nachbarschaftshilfe

Ehrenamtliche Unterstützung

Wie erkenne ich anerkannte Anbieter?

Anerkannte Anbieter haben einen Bescheid der zuständigen Behörde (meist Sozialamt oder Landesamt). Für die Erstattung muss aus den Belegen eindeutig hervorgehen, für welche erstattungsfähige Leistung die Aufwendungen entstanden sind. Ob und wie die Anerkennung des Angebots auf der Rechnung ausgewiesen wird, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorgaben und der Abrechnungspraxis.

💡 Tipp: Fragen Sie direkt beim Anbieter nach der §45a-Anerkennung! Seriöse Anbieter zeigen diese gerne vor.

Wie finde ich Anbieter?

Anerkannte Anbieter finden Sie über:
• Ihre Pflegekasse (führt Listen anerkannter Anbieter)
• Pflegestützpunkte in Ihrer Region
• Kommunale Seniorenberatung
• Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO, DRK)

§45a-Anbieter und der Umwandlungsanspruch

Anerkannte §45a-Anbieter sind nicht nur für den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) relevant – sie können auch über den Umwandlungsanspruch nach §45a Abs. 4 SGB XI abrechnen. Das bedeutet: Wer als Pflegebedürftiger ab Pflegegrad 2 keine (oder nur teilweise) Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes nutzt, kann bis zu 40 % des Sachleistungsbudgets zusätzlich für §45a-Angebote einsetzen – ohne extra Antrag.

💡 Für Anbieter: Wenn Sie als §45a-Anbieter anerkannt sind, können Sie Ihren Klienten beide Wege anbieten: Entlastungsbetrag (§45b, 131 €/Monat) und – ab Pflegegrad 2 – den Umwandlungsanspruch nach §45a Abs. 4 SGB XI. Dieser beträgt monatlich bis zu 40 % des nicht genutzten ambulanten Sachleistungsbudgets.
Vom Anspruch zur laufenden Organisation

Entlastungsbetrag in PflegePur Zuhause im Blick behalten.

Anspruch einordnen, Nutzung und Belege dokumentieren, Fristen im Blick behalten und den Entlastungsbetrag zusammen mit den weiteren Pflegeleistungen in einem persönlichen Pflegefahrplan organisieren.

Ihr Budget berechnen

Wie viel können Sie für §45a-Angebote nutzen?

🧮 Zum Rechner