Was sind §45a-Angebote?
Nach §45a SGB XI können die Bundesländer "Angebote zur Unterstützung im Alltag" offiziell anerkennen. Nur Anbieter mit dieser Anerkennung dürfen über den Entlastungsbetrag abrechnen.
Typische §45a-Angebote
Haushaltshilfe
Putzen, Kochen, Einkaufen, Wäsche
Alltagsbegleitung
Gespräche, Spaziergänge, Gesellschaft
Fahrdienste
Begleitung zu Arzt, Behörden
Betreuungsgruppen
Gemeinsame Aktivitäten
Pflegedienste
Hauswirtschaftliche Leistungen
Nachbarschaftshilfe
Ehrenamtliche Unterstützung
Wie erkenne ich anerkannte Anbieter?
Anerkannte Anbieter haben einen Bescheid der zuständigen Behörde (meist Sozialamt oder Landesamt). Für die Erstattung muss aus den Belegen eindeutig hervorgehen, für welche erstattungsfähige Leistung die Aufwendungen entstanden sind. Ob und wie die Anerkennung des Angebots auf der Rechnung ausgewiesen wird, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorgaben und der Abrechnungspraxis.
Wie finde ich Anbieter?
Anerkannte Anbieter finden Sie über:
• Ihre Pflegekasse (führt Listen anerkannter Anbieter)
• Pflegestützpunkte in Ihrer Region
• Kommunale Seniorenberatung
• Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO, DRK)
§45a-Anbieter und der Umwandlungsanspruch
Anerkannte §45a-Anbieter sind nicht nur für den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) relevant – sie können auch über den Umwandlungsanspruch nach §45a Abs. 4 SGB XI abrechnen. Das bedeutet: Wer als Pflegebedürftiger ab Pflegegrad 2 keine (oder nur teilweise) Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes nutzt, kann bis zu 40 % des Sachleistungsbudgets zusätzlich für §45a-Angebote einsetzen – ohne extra Antrag.
Entlastungsbetrag in PflegePur Zuhause im Blick behalten.
Anspruch einordnen, Nutzung und Belege dokumentieren, Fristen im Blick behalten und den Entlastungsbetrag zusammen mit den weiteren Pflegeleistungen in einem persönlichen Pflegefahrplan organisieren.
